Am 27.06.2024 ist das neue deutsche Einbürgerungsgesetz in Kraft getreten. Dieses beinhaltet nicht nur eine Vereinfachung der Einbürgerung, sondern auch die generelle Zulässigkeit der Mehrstaatigkeit, d.h. unter anderem kann nun ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ohne seine vorherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.
Viele stellen nun sich die Frage, ob dies auch für Deutsche gilt, die eine ausländische Staatsangehörigkeit, insbesondere die spanische, zusätzlich durch Einbürgerung erwerben möchten.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 25 StAG a.F. deutsche Staatsbürger bereits seit dem 28.08.2007 grundsätzlich nach dem deutschen Recht die deutsche Staatsangehörigkeit behalten dürfen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz erwerben. Zuvor musste ein deutscher Staatsangehöriger eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung einholen. Dies war bis zum 27.06.2024 immer noch der Fall für Staatsangehörigkeiten außerhalb der oben genannten Länder.
Mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 benötigt ein deutscher Staatsangehöriger nun grundsätlich keine Beibehaltungsgenehmigung mehr, unabhängig welche ausländische Staatsangehörigkeit er erwerben möchte.
Eine weitere und viel größere Problematik ist jedoch, dass die neue Regelung der Mehrstaatigkeit deutsches Recht ist, aber in Fällen der doppelten Staatsbürgerschaft darf man nicht nur auf das Recht des einen Landes schauen, sondern auch auf das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit man zusätzlich erwerben möchte. Das ausländische Recht muss also auch die doppelte Staatsbürgerschaft erlauben.
Möchte nun ein deutscher Staatsbürger die spanische Staatsangehörigkeit zusätzlich erwerben, stellt sich daher heutzutage nur noch die Frage, ob das spanische Staatsangehörigkeitsrecht eine doppelte Staatsbürgerschaft zulässt. In Spanien gilt grundsätzlich, dass eine Person bei Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten muss. Es gibt hierzu einige Ausnahmen, aber mangels eines Abkommens zwischen Spanien und Deutschland zur doppelten Staatsbürgerschaft gehört Deutschland nicht zu diesen Ausnahmen.
Für deutsche Staatsangehörige bedeutet dies, dass sie immer noch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten müssen, wenn sie die spanische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben möchten. Die Verzichtserklärung erfolgt bei Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gegenüber dem Bundesverwaltungsamt. Eine Erklärung gegenüber einer spanischen Behörde führt hingegen nicht zu einem wirksamen Verzicht.
Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu
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