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Nichtannahme vs. Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien

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Wird man als Erbe nach spanischem Recht eingesetzt, unabhängig davon, ob durch Testament oder mittels gesetzlicher Erbfolge, so muss anders als in Deutschland das Erbe ausdrücklich vor einem Notar angenommen werden. Solange diese Erklärung nicht abgegeben wurde, kann der Erbe nicht auf die Erbmasse zugreifen. Auf Grund dieser rechtlichen Besonderheit in Spanien kommt es häufig zu der Frage, worin denn der Unterschied liegt, wenn das Erbe schlicht nicht angenommen oder gänzlich ausgeschlagen wird.

Einen direkten Unterschied bei den Rechtsfolgen gibt es aber gerade nicht. Doch bestehen Haftungsrisiken, wenn nicht ausgeschlagen wird. Das Haftungsrisiko ist dabei, dass der eingesetzte Erbe für die Schulden des Erblassers einstehen muss, obwohl er dies vielleicht gerade nicht möchte.

Nach spanischem Recht gilt die Erbschaftsannahme erst ab der notariellen Erklärung der Annahme und nicht wie in Deutschland sofort, solange der Erbe nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen ausschlägt. Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Urkunde vor einem öffentlichen Notar. Die Rechtsfolge dieser Erklärung wirkt zurück auf den Tag des Erbfalls, daher auf den Todesfall des Erblassers. Die Ausschlagung wird gleich der Annahme erklärt und gilt ebenso rückwirkend auf den Tag des Erbfalls. Die Ausschlagung hat im spanischen Recht gleich dem deutschem Recht zur Folge, dass der Erbfall als nicht angefallen gilt. Der eingesetzte Erbe wird nicht als Erbe angesehen und haftet nicht mit seinem Privatvermögen für mögliche Verbindlichkeiten. Im Gegenzug verliert er mit der Ausschlagung aber auch jeglichen Anspruch auf die Erbmasse.

Nach der erfolgreichen Ausschlagung bestehen für den eingesetzten Erben keinerlei Verpflichtungen mehr, für Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen. Darunter fallen sämtliche Verbindlichkeiten, gleich, wer Gläubiger ist. So kann weder eine Privatperson noch eine staatliche Behörde (bspw. Finanzamt) oder auch eine Einrichtung (etwa Pflegeheim) einen Anspruch gegen den eingesetzten Erben geltend machen. Gerade bei Pflegeheimen ist aber zu beachten, dass dies nur gilt, wenn dieses einzig einen Anspruch gegen den Erblasser geltend machen kann. Wurde vertraglich eine Kostenübernahmeerklärung von dem als Erbe eingesetzten Abkömmling vereinbart, so kann sich der Erbe nicht auf die Ausschlagung berufen. Die Kostenübernahmeerklärung ist individualvertraglich zwischen dem Pflegeheim und dem Kind geschlossen worden und gerade nicht über den Weg des Erbes auf das Kind übergegangen. Eine Ausschlagung kann diese vertragliche Vereinbarung nicht beeinflussen.

Solange die Ausschlagung nicht ausdrücklich erklärt wird, besteht ein gewisses Haftungsrisiko für den eingesetzten Erben, da die Annahme der Erbschaft auch konkludent erfolgen kann. Unter konkludent versteht man die stillschweigende oder schlüssige Erklärung. Eine solche Annahme ist durch jede Handlung möglich, die notwendigerweise Annahmewillen voraussetzt, z.B. der Antrag auf Benennung als Erbe einer ohne Testament verstorbenen Person oder eine Handlung, zu deren Vornahme nur der Erbe ein Recht hat, z.B. Klagen auf Herausgabe von Nachlassgegenständen oder die Geltendmachung von Forderungen des Erblassers.

Die Erbschaft gilt ebenso als angenommen, wenn der Erbe sein Recht an einen Unbeteiligten, an alle Miterben oder an einen von ihnen verkauft, verschenkt oder abtritt oder wenn der Erbe zugunsten eines oder mehrerer seiner Miterben auf sie entgeltlich oder unentgeltlich verzichtet.

Auch besteht die Möglichkeit, dass andere Erben oder Dritte den mutmaßlichen Erben gerichtlich auffordern, eine Absichtserklärung abzugeben. In diesem Fall setzt der Richter dem mutmaßlichen Erben eine Frist, um über die Annahme oder Ausschlagung Auskunft zu geben. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen.

Eine Annahme oder Ausschlagung ist unwiderruflich. Sie kann nur angefochten werden, wenn sie mit einem Willensmangel behaftet ist, der die Nichtigkeit der Erklärung zur Folge hat, oder wenn ein unbekanntes Testament auftaucht.

Soweit ein Erbe bspw. wegen Überschuldung sich keinerlei Haftungsrisken aussetzen will, so sollte aus vorgenannten Gründen in jedem Fall die zeitnahe Ausschlagung erklärt werden, damit diese auf den Todesfall des Erblassers zurückwirken und eine konkludente Annahme nicht angenommen werden kann. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine individualvertragliche Haftung ausgeschlossen werden kann.

Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu

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