Seit dem Jahr 2015 haben auch EU-Bürger klare Vorteile, wenn sie mit einem Wohnsitz, der nicht in Spanien liegt, eine Immobilie erben. Sie können somit bei den Erbschaftssteuern Spanien von den Sonderregelungen der jeweiligen autonomen Region profitieren und genießen gleiches Recht wie die Einwohner. Die Balearen, so auch Mallorca, bringen im Vergleich zum Rest Spaniens bei der Erbschaftssteuer nochmals einige Besonderheiten mit.
Alles, was Sie zur Erbschaftssteuer in Spanien wissen müssen, verraten wir von NEPTUNUS INTERNATIONAL Ihnen im nachfolgenden Artikel.
Was ist die Erbschaftssteuer Spanien für Immobilien?
Die Erbschaftssteuer Spanien wird auch impuesto sobre sucesiones genannt und ergibt sich aus dem spanischen ErbStG (Erbschaftssteuergesetz oder del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones). Diese betrifft natürliche Person gemäß den Bedingungen aus Art. 1 des spanischen ErbStG beim Erben einer Immobilie. Eine juristische Person hingegen ist nicht von der Erbschaftssteuer in Spanien betroffen, wobei hier die Körperschaftsteuer anfallen kann.
Grundsätzlich hat jede autonome Region in Spanien eigene Gesetzgebungskompetenzen, was die Erbschaftssteuern Spanien ebenso wie die Schenkungssteuer betrifft. Tatsächlich machen die meisten davon auch Gebrauch, sodass beispielsweise die Freibeträge der Erbschaftssteuern Spanien von Region zu Region variieren. Zudem haben die Balearen, so auch Mallorca gesonderte Richtlinien bei der Spanien Erbschaftssteuer.
Was gibt es bei der Erbschaftssteuer auf Mallorca zu beachten?
Erben, auch als Erwerb von Todes wegen einer Person bezeichnet, unterliegen auf Mallorca der Erbschaftssteuer. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt dann, wenn der Erwerber oder Empfänger des Erbes zum Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz auf der Insel hat.
Sofern Sie als Vermächtnisnehmer Nicht-Residenter sind, also Ihr gewöhnlicher Wohnsitz sich nicht auf der Insel befindet, unterliegen Sie im Rahmen der Erbschaftssteuern Spanien nur einer beschränkten Steuerpflicht. Immobilien unterliegen dabei ebenso der spanischen Erbschaftssteuer. Mit der Neuregelung der Erbschaftssteuern Spanien nach dem 01.01.2015 gelten für Sie als Erbe folgende Rechte:
- War der Erblasser auf Mallorca steuerlich ansässig, können Sie das mallorquinische Recht wählen.
- War der Erblasser hingegen in Deutschland ansässig, können Sie das Recht der autonomen Region anwenden lassen, in welcher die Immobilie steht.
- Ansonst gilt, sofern der Erblasser keinen gewöhnlichen Wohnsitz und kein Vermögen in Spanien hat, das Recht jener autonomen Region gilt, in der der Erbe zum Zeitpunkt des Erwerbs ansässig war.
Was gilt bei der Erbschaftssteuer in Spanien für Deutsche?
Grundsätzlich gilt der § 2 (1) ErbStG, wenn beim Erblasser zum Todeszeitpunkt oder bei Ihnen als Erbe zum Zeitpunkt der Erhebung eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, die volle Erbschaftssteuer in Spanien an. Mitunter fällt neben der Erbschaftssteuer Spanien für Deutsche auch die Erbschaftssteuer in Deutschland an, sofern der Erbe oder der Erblasser zum Zeitpunkt Inländer ist.
Spanien und Deutschland haben kein Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftssteuer geschlossen. Es besteht daher das Risiko, dass Sie die deutsche und spanische Erbschaftssteuer auf Mallorca für Immobilien zahlen müssen. Teilweise ist eine Steueranrechnung möglich. Bewegliches Vermögen, wie eine Jacht oder Aktien, ist nicht anrechenbar, sollte der Erblasser einen gewöhnlichen Wohnsitz auf der Insel gehabt haben.
Kann man mit der Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer in Spanien umgehen?
Bedenken Sie, dass bei Schenkung einer Immobilie auf Mallorca die Schenkungssteuer oder impuesto donaciones anfällt. Diese beläuft sich auf 7 % des Werts der Schenkung in der Steuerklasse I und II. Zusätzlich ist eine Gewinnsteuer fällig. Inwieweit Sie damit günstiger im Vergleich zur Erbschaftssteuer Spanien liegen, sollten Sie mit einem Experten für Steuern und Recht im Vorfeld abklären.
Wie hoch sind die Erbschaftssteuern Spanien und gibt es für die Erbschaftssteuer in Spanien Freibeträge?
Die Höhe der Erbschaftssteuer Spanien setzt sich in Abhängigkeit des Verhältnisses von Erblasser und dem Erben. Sie kann sich dabei zwischen 1 % und über 80 % bewegen.
Bei der Erbschaftssteuer Spanien ist auch ein Freibetrag möglich. Seit 2016 erhalten Erben der Steuerklasse I mit Kindern unter 21 Jahren und Steuerklasse II mit Kindern
über 21 Jahren sowie Ehegatten und Vorfahren Vergünstigungen. Diese liegen bei ca. 25.000 €. Geschwister oder Seitenverwandte haben bei der Erbschaftssteuer Spanien einen Freibetrag von 8.000 €.
Müssen Sie Ihr Erbe dem Finanzamt in Deutschland erklären?
Ja. Haben Sie geerbt, sind Sie nach § 30 ErbStG verpflichtet, binnen 3 Monaten nach Kenntnis dies dem deutschen Erbschaftsfinanzamt mitzuteilen.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen gesetzlichen Fragen rund um die Erbschaftssteuer Spanien bei Immobilien und vermitteln Ihnen einen kompetenten Experten. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt auf!