Die balearische Regierung hat verschiedene Maßnahmen erlassen mit dem Ziel, dass der Tourismus auf den Inseln Nachhaltiger und umweltfreundlicher wird. Auch die Ferienvermietung auf Mallorca ist hiervon betroffen. In diesem Artikel fassen wir für Sie kurz zusammen, was in dieser Hinsicht die wichtigsten Neuerungen des Tourismusgesetzes für Betreiber der Ferienvermietung sind.
Artikel 102 des Gesetzes 8/2012 vom 19. Juli regelt sogenannte Umwelt- und Ressourceneffizienzmaßnahmen. Der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Regelung wird weit gefasst. So sind von den dort genannten Maßnahmen zunächst Beherbergungsbetriebe auf den Balearen betroffen, die zu den Beherbergungsgruppen gehören. Dies sind unter anderem Hotels, Stadthotels, Apartmenthotels und Beherbergungsbetriebe im Landesinneren. Doch auch Ferienwohnungen, Beherbergungsbetriebe für den Landtourismus (wie bspw. Landhotels und Agrotourismus) sowie Wohnungen, welche als Touristen- oder Ferienhäuser vermarktet werden und der Bauart Einfamilienhaus, Weifamilienhaus und Doppelhaus entsprechen, fallen in den Anwendungsbereich dieser Regelung.
Diese werden durch Art. 102 Buchstabe a) insbesondere dazu verpflichtet, Heizungsanlagen, die mit Heizöl oder Gas betrieben werden zu beseitigen und durch solche Energiequellen zu ersetzen, die die Umweltbelastung verringern. Von dieser Verpflichtung wird lediglich der Fall ausgenommen, wenn ein Ersetzen nachweislich nicht möglich ist.
Durch Artikel 102 Buchstabe b) werden die, in den Anwendungsbereich fallenden, Einrichtungen darüber hinaus dazu verpflichtet, Ihre Toilettenspülkästen mit sog. Doppeldrucktasten oder Drucktasten mit Unterbrechungsmöglichkeit der Spülung auszustatten.
Außerdem müssen sie wassersparende Vorrichtungen an den Wasserhähnen von Waschbecken, Badewannen und Duschen verfügen. Dies alles gilt ausdrücklich ebenfalls für alle Arten von Wohnungen, die als Touristen oder Ferienunterkünfte vermarktete werden, sowie Gastronomie- und Unterhaltungsbetriebe im Sinne der Fremdenverkehrsvorschriften.
Schlussendlich regelt Artikel 102 Buchstabe c) das grundsätzliche Verbot von Einweg-Toilettenartikeln. Insbesondere (aber nicht hierauf beschränkt) fallen hierunter Rasierapparate, Zahnbürsten, Zahnseide, Nagelfeilen, Rasierschaum, Shampoo, feuchtigkeitsspendende Hautcreme, Schuhcreme, Kämme, Haarspülung, Körperöl und Duschkappen). Diese dürfen den Kunden nur dann zur Verfügung gestellt werden wenn er dies individuell wünscht und kumulativ die Behältnisse, Verpackungen, Bestandteile und/oder Produkte wiederverwendbar, recycelbar, biologisch abbaubar oder kompostierbar sind.
Diese Maßnahme gilt auch für alle Arten von Beherbergungsbetrieben, die als Touristen- oder Ferienhäuser vermarktet werden, sofern sie den Kunden am Eingang zur Verfügung gestellt werden. Die vorgenannten Verpflichtungen sind jedoch nicht allesamt mit Inkrafttreten des Gesetzes zu erfüllen.
Vielmehr haben sie verschiedene Fristen. So ist die in Artikel 102.1.a) vorgesehene Verpflichtung zum Austausch von Wärmeanlagen, die mit Heizöl oder Gas betrieben werden bis zum 1. Mai 2026 zu erfüllen.
Die in Artikel 102.1.b) vorgesehene Verpflichtung Wassersparmaßnahmen durchzuführen hat je nach Hotelkategorie eine unterschiedliche Umsetzungsfrist. So müssen Beherbergungsbetriebe mit einer Mindestkategorie von vier Sternen oder vier Schlüsseln diese Maßnahme bis zum 1. Mai 2023umsetzen. Alle übrigen Beherbergungsbetriebe, Wohnungen, Gastronomie- und Unterhaltungsbetriebe, die der Verordnung unterliegen haben ein Jahr länger Zeit; bis zum 1. Mai 2024.
Anders als mit den vorangegangenen Maßnahmen verhält es sich jedoch mit der in Artikel 102.1.c) geregelten Verpflichtung bezüglich der Nichtverwendung von Einweg-Toilettenartikeln. Diese Maßnahme gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes, ist mithin bereits umzusetzen. Jedoch heißt dies nicht, dass bereits erworbene Artikel, welche den gesetzlichen Vorgaben widersprechen nunmehr nicht mehr verwendet werden dürfen. Denn es gilt eine Ausnahme für diejenigen Produkte, welche bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurden. Hier muss jedoch ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
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