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Arras-Verträge zur Absicherung bei Immobiliengeschäften

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Ein Immobilienkauf kann sich in die Länge ziehen. Zwischen der grundsätzlichen Einigung zwischen Verkäufer und Käufer und der späteren Beurkundung kann eine gewisse Zeitspanne liegen, in der sich beispielsweise der Käufer noch um einen Kredit bemühen muss oder andere Aspekte den Verkauf aufhalten.

Daher kann dem Erwerb einer Immobilie in Spanien der sogenannte „contrato de arras“ vorgehen. Dabei handelt es sich um einen Anzahlungsvertrag mit gegenseitiger Rücktrittsklausel. Der Käufer übergibt dabei üblicherweise eine Anzahlung in Höhe von 10% des Kaufpreises.

Zweck des Arras-Vertrages ist es, den Beteiligten Sicherheit für den Immobilienkauf zu geben. Dabei wird durch den Vertrag schriftlich festgelegt, dass die vereinbarten Bedingungen für den Verkauf der Immobilie eingehalten werden.

Der Käufer leistet dabei auch eine Anzahlung; diese verliert er, wenn er sich später gegen den Immobilienkauf entscheidet. Im umgekehrten Fall, wenn der Verkäufer die Immobilie nicht mehr verkauft, muss er das Doppelte der Anzahlung zurückerstatten.

Der übrige Kaufpreis wird erst fällig, wenn der spätere Kaufvertrag notariell beurkundet wird.

Es besteht keine Verpflichtung zum Abschluss eines solchen Anzahlungsvertrags, insbesondere wenn der Kauf ohnehin direkt vollzogen werden kann, dürfte ein Anzahlungsvertrags nicht erforderlich sein.

Sinnvoll ist der Arras-Vertrag immer dann, wenn noch Zeit bis zum eigentlichen Vertragsabschluss vergehen soll, etwa, weil sich der Käufer noch um eine entsprechende Finanzierung kümmern muss oder die Immobilie rechtlich noch überprüft werden soll.

Im Unterschied zu einem Optionsvertrag löst der Arras aber keine definitive Verkaufsverpflichtung seitens des Verkäufers aus. Der Verkäufer kann unter Zahlung des doppelten Anzahlungsbetrags an den Käufer jeder Zeit vom Vertrag zurücktreten. Daher löst er auch auf Verkäuferseite noch keine steuerlichen Verpflichtungen aus und wir häufig dem Optionsvertrag vorgezogen.

 

Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu

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