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Änderungen beim Beantragen der spanische NIE-Nummer

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Bei der Beantragung der spanischen Ausländeridentifikationsnummer (NIE – número de identidad de extranjero) hat sich etwas geändert. Zur Beantragung einer NIE-Nummer ist unter anderem eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises/Reisepasses sowie eine beglaubigte Spezial- oder Generalvollmacht des Anwalts erforderlich.

Bisher war es möglich, die Vollmacht und die Kopie des Personalausweises/Reisepasses von einem ausländischen – also nichtspanischen Notar – beglaubigen zu lassen. Dies ist von nun an nicht mehr der Fall. Die Beglaubigung der Kopie des Ausweisdokuments oder die der Vollmacht müssen ab jetzt von einem spanischen Notar vorgenommen werden, es kann nicht mehr beides von einem ausländischen Notar beglaubigt werden.

Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme: Eine Beglaubigung von Vollmacht und Kopie des Ausweisdokuments durch einen nichtspanischen Notar ist weiterhin zulässig, wenn ein Nachweis vorgelegt wird, dass der Mandant sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung tatsächlich in Spanien aufgehalten hat. Dies kann insbesondere durch die Vorlage eines Flugtickets nachgewiesen werden.

Die Beantragung der NIE-Nummer kann also nicht mehr komplett ohne Ihre Anwesenheit in Spanien geschehen.

Dieser Beitrag wurde von Porta & Associates zur Verfügung gestellt.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Team deutsch-spanischer Anwälte in Palma de Mallorca.
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