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Urteil vom obersten Gerichtshof: Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit qualifizierter Mehrheit die touristische Ferienvermietung verbieten

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Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann sich die Frage stellen, ob eine touristische Ferienvermietung möglich ist. Dabei war in Spanien fraglich, ob für ein Verbot der touristischen Ferienvermietung eine qualifizierte Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft genügt oder ob solch ein Verbot einstimmig beschlossen werden muss.

Bisher war die gerichtliche Praxis in Spanien mehrheitlich davon ausgegangen, dass ein solches Verbot einstimmig beschlossen werden muss. Dem widerspricht nun der Oberste Gerichtshof, der bestätigt, dass bereits die qualifizierte Mehrheit der Wohnungseigentümer genügt.

Gestützt wurde das Ergebnis auf die erstmalige Anwendung und Auslegung des Art. 17.12. des spanischen Wohungseigentumsgesetzes durch den Obersten Gerichtshof, wonach eine Vereinbarung, die die Ausübung der der in Artikel 5 Buchstabe e) des Gesetzes 29/1994 vom 24. November über Wohnraummietverträge genannten Rechten einschränkt oder bedingt, die Zustimmung von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Eigentümer erfordert.

Das Gericht begründete diese Entscheidung unter anderem damit, dass dieses Ergebnis auch den widerstreitenden Interessen der Eigentümer entspricht. Außerdem wäre bei Nichtzulassung der doppelten Zweidrittelmehrheit bereits die Gegenstimme des Eigentümers der betroffenen Wohnung ausreichend, um die Annahme der Vereinbarung zu verhindern.

Zu unterscheiden ist der Verbot der Ferienvermietung in Eigentümergemeinschaft mit deren Erlaubnis. Viele spanische Bundesländer, u.a., auch die Balearen haben abweichende Bestimmungen und Mehrheiten für die Gestattung der Ferienvermietung in Eigentümergemeinschaften erlassen. Die Bundesländer haben allerdings nicht die rechtliche Kompetenz, um auch das Verbot zu regeln, weshalb hier auf die staatliche bundeseinheitliche Regelung aus dem Wohnungseigentumsgesetz und des Wohnraummietgesetzes abzustellen ist.

 

Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu

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