Seit der am 19.10.2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des Art. 4 des Ley de Sociendades de Capital besteht die Möglichkeit der Gründung einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sog. Sociedad Limitada (SL), für nur einen Euro. Ziel der Gesetzesänderung ist die Förderung der Unternehmensgründung und die Erleichterung des Einstiegs.
Voraussetzung für die Gründung einer 1€-SL ist nach Art. 4 des Ley de Sociendades de Capital die Einzahlung einer Rücklage von insgesamt 3.000 €. Die SL ist dafür dazu verpflichtet, bis zur Erreichung der 3.000 € Mindestkapital einer „normalen“ SL jährlich Beträge in Höhe von 20 % ihres Jahresgewinns als Rücklage einzuzahlen. Bis zur Erreichung der Rücklage von 3.000 € haben die Gesellschafter für die fehlende Differenz zwischen der erreichten Rücklage bis maximal 3.000 € solidarisch mit ihrem Privatvermögen zu haften. Die Möglichkeit der Gründung einer 1€-SL lohnt sich daher für Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln.
Eine 1€-SL bietet dem Geschäftspartner allerdings keine Sicherheit, denn es besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung des Wertes der Pflichtrücklage gegenüber Dritten. Dies könnte Unternehmen und potenzielle Investoren, Kunden und Geschäftspartner davon abhalten mit der 1€-SL Geschäfte zu machen. Ein weiterer Nachteil ist, dass es aufgrund der Zweifel an ihrer finanziellen Stabilität und Leistungsfähigkeit schwierig sein könnte, staatliche Zuschüsse und Unterstützungen zu erhalten.
Geschäftspartner der 1€-SL haben daher nur die Möglichkeit, sich durch vertragliche Regelungen in Form von Anzahlungen oder einer Sicherheit, wie bspw. einer Bürgschaft nach Art. 1822 Código Civil, abzusichern.
Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu
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