Im Urteil des spanischen Obersten Gerichtshof Nr. 587/2021 vom 28. Juli 2021 hat sich dieser zu Preisfestsetzungsklauseln in Franchiseverträgen und dessen Auswirkungen geäußert.
Dem Urteil lag ein Franchisevertrag zwischen Kläger und Beklagter zugrunde, wonach die Beklagte als Franchisenehmerin für den Kläger arbeiten sollte. Der Franchisegeber legte Klage gegen eine beabsichtigte Kündigung durch die Franchisenehmerin ein und verlangte eine Zahlung von 31.000 €. Die Franchisenehmerin legte daraufhin Widerklage ein und beantragte, den Vertrag wegen einer unzulässigen Preisbindungsklausel für nichtig zu erklären.
Nachdem in der ersten Instanz dem Kläger und in der zweiten Instanz der Beklagten Recht gegeben wurde, siegte nunmehr letztinstanzlich die beklagte Franchisenehmerin. Diese konnte beweisen, dass der Franchisegeber einseitig die Preise der Produkte festlegte. Der Franchisevertrag wurde daraufhin für nichtig erklärt.
Die zugrundeliegenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind europarechtlich determiniert. Im Vordergrund stand hier das Verbot, An- und Verkaufspreise zwischen Unternehmen aufeinander abzustimmen (Art. 101 AEUV). Nach geltendem Unionsrecht darf der Preis nicht einseitig vorgeschrieben werden, da dies ein wettbewerbsverzerrendes Verhalten darstellt.
Hiervon können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Unter anderem besteht die Möglichkeit, Höchstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen (Art. 2, Art. 4 Verordnung (EU) 330/2010). Hintergrund ist, dass es in diesen Fällen eine Marge gibt und der Franchisenehmer so den Einzelhandelspreis letztlich selbst bestimmen kann. Dem Franchisenehmer muss demnach sowohl bei einer bloßen Preisempfehlung als auch bei der Festlegung von Höchstpreisen ausreichend Spielraum eingeräumt werden, damit dieser Gewinn erzielen und seine Kosten decken kann.
Da nach den Feststellungen der vorigen Instanz feststand, dass nicht nur eine Preisempfehlung vorgelegen hat, sondern der Preis festgesetzt wurde, war die entsprechende Vereinbarung ungültig.
Der Oberste Gerichtshof äußerte sich des Weiteren zu den Auswirkungen der Nichtigkeit des Franchisevertrages. Er ist der Auffassung, es wäre eindeutig ungerecht, wenn nur der Franchisegeber Schäden und Verluste ersetzen müsste. Dies würde eine ungerechtfertigte Bereicherung zugunsten der Franchisenehmerin bedeuten. Denn die Franchisenehmerin habe den Bedingungen bei der Vertragsunterzeichnung zugestimmt und bis zum Rechtsstreit keine Einwendungen hiergegeben erhoben. Der Oberste Gerichtshof entschied in der Konsequenz, dass gegenseitig die Leistungen rückerstattet werden müssen.
Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu
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