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Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland und Spanien

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Das spanische Gerichtskostensystem ist von der Parallelität von Gebühren, die der spanische Staat erhebt und solchen, die je nach Gerichtsort von dem autonomen Gebiet zusätzlich verlangt werden können, geprägt. Der spanische Gesetzgeber versteht die Gerichtskosten als eine steuerliche Gebühr.
Regelungen zu den Gerichtskosten (tasa judicial) befinden sich im Ley 10/2012. Dabei wird zwischen einem fixen Betrag (cuota fija) und einem variablen Betrag (cuota variable) unterschieden. Der fixe Betrag ist abhängig davon, vor welcher Gerichtsbarkeit der Prozess geführt wird und welche Prozessart zur Anwendung kommt, Art. 7 Abs. 1 Ley 10/2012. Der variable Betrag orientiert sich am Streitwert. Bei einem Streitwert bis zu einer Millionen Euro beträgt er 0,5 % des Streitwerts. Darüber hinaus 0,25 % des Streitwerts. Der variable Betrag ist begrenzt auf maximal 10.000 € Art. 7 Abs. 2 Ley 10/2012. Jedoch sind einige Gerichtsfälle gerade unter Privaten von Gerichtskosten befreit. Die Internetseite der spanischen Anwaltschaft bietet einen Gerichtskostenrechner an (Calculadora de Tasas Judiciales).

Die Verfahrenskosten (tasas) regelt das spanische Zivilprozessgesetz (Ley 1/2000). Unterliegt eine Partei vollständig im Rechtsstreit, werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt, es sei denn der Fall wirft ernsthafte Zweifel im Hinblick auf den Sachverhalt und die Rechtsanwendung auf, Art. 394 Abs. 1 Ley 1/2000. Was die unterliegende Partei von den Kosten für den Anwalt der obsiegenden Partei sowie weitere Sachverständige tragen muss, ist der Höhe nach begrenzt, Art. 394 Abs. 3 Ley 1/2000. Es besteht die Pflicht, einen Gesamtbetrag zu bezahlen, der ein Drittel des Verfahrenswertes für jeden Prozessbeteiligten, der eine solche Entscheidung erwirkt hat, nicht übersteigt.

Unterliegen die Parteien nur teilweise, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten ganz und die gemeinsamen Kosten je zur Hälfte. Das Gericht kann dennoch einer Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn es der Auffassung ist, dass diese leichtfertig den Prozess geführt hat, Art. 394 Abs. 2 Ley 1/2000.
Die Verfahrenskosten, Art. 241 ff. Ley 1/2000, setzt der Urkundsbeamte (Secretario del Tribunal) fest, Art. 243 Abs. 1 Ley 1/2000. Zu den Verfahrenskosten zählen Gerichtskosten und das Honorar des Rechtsanwalts, sowie die Vergütung des Prozessbevollmächtigten (Procurador) bei Rechtsanwaltszwang, Art. 241 Abs. 1 Ley 1/2000. Hierfür muss eine Partei einen entsprechenden Antrag stellen und eine Aufschlüsselung ihrer Kosten samt Nachweisen beifügen, Art. 242 Abs. 2 Ley 1/2000. Die Kostenfestsetzung kann angegriffen werden, Art. 245 f. Ley 1/2000.

Bei den Anwaltsgebühren ist die Höhe der Vergütung in Spanien nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten vereinbart. Hierbei hat sich der spanische Rechtsanwalt an Art. 61 der spanischen Rechtsanwaltsordnung (Estatuto General de la Abogacia Espanola) und an die Standesregeln der Anwaltschaft (Código deontológico de la Abogacía Española) und Wettbewerbsregeln zu halten. Es können dazu Leitlinien (baremos orientadores) der regionalen Anwaltskammer (Colegio de Abogados), in dessen Zuständigkeitsbereich der Anwalt tätig wird, herangezogen werden. Das Honorar kann in Form einer Pauschale, einem regelmäßig zu zahlenden Betrag oder Stundensatz vereinbart werden. Auch ein Erfolgshonorar kann u.U. in Betracht kommen (cuota litis).

Die spanische Wettbewerbsbehörde (CNMC) hat die Anwaltskammer von Barcelona (ICAB) am 14. Januar 2025 mit einer Geldstrafe in Höhe von 400.000 € belegt, weil sie frühere Urteile zu kollektiven Empfehlungen für Mindesthonorare für Anwälte nicht befolgt hat. Das ICAB veröffentlichte Gebührentabellen, welche nach Ansicht der CNMC die Berufsangehörigen dazu veranlasste, Mindestpreise auf dem Markt festzulegen. Conclusio hieraus ist, dass Anwälte in Spanien in der Vereinbarung ihrer Honorare frei sind und Ihre Berufsfreiheit nicht unzulässig eingeschränkt werden darf.

Dagegen ist die Vergütung des Procuradors gesetzlich geregelt, Art. 242 Abs. 4 Ley 1/2000 iVm. Art. 34, 40 lit. b) der Ordnung der Prozessbevollmächtigten (Estatuto General de los Procuradores de los Tribunales de España). Die Höhe hängt zum Teil von dem Streitwert ab, Art. 251 f. Ley 1/2000. Einzelheiten regelt die Gebührenordnung der Prozessbevollmächtigten (Arcancel de derechos de los procuradores de los tribunales).

Im Vergleich dazu orientieren sich in Deutschland die außergerichtlichen Kosten grds. anhand des RVG. Diese sind abhängig von dem Streitwert. Die Gebühren nach dem RVG sind Mindestgebühren und dürfen nicht unterschritten werden. Möglich – und vor allem in größeren Einheiten üblich – ist es, Vergütungsvereinbarungen zu schließen. Dies unterscheidet sich nur insoweit von der spanischen Praxis, dass in Spanien keine Mindestgebühren durch das RVG geregelt sind. Eine gebührliche Vereinbarung des Honorars stützt sich dort auf die Grundsätze des anwaltlichen Berufs. In Deutschland ist der Ersatz der Anwaltskosten im Falle des Obsiegens auf die Kosten anhand des RVG begrenzt. Im Falle einer Beteiligung einer deutschen Rechtsschutzversicherung erfolgt grds. eine Abrechnung nach dem RVG. Die Abrechnung erfolgt dabei i.d.R. direkt zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung. Die insgesamten Prozesskosten für Deutschland können mithilfe des Prozesskostenrechners von Juris ermittelt werden (Prozesskostenrechner Juris).

In Deutschland trägt die unterliegende Partei gem. § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostentragung ist im Vergleich zu den spanischen Regelungen umfassender. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen. Zudem bestehen etwaige Besonderheiten z.B. bei Säumnis einer Partei § 344 ZPO, sofortigen Anerkenntnis § 93 ZPO oder bei Streitgenossen § 100 ZPO.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beide Systeme in der Praxis keine großen Unterschiede aufweisen. Sie variieren im Detail. In Deutschland herrscht ein abgestuftes System je nach dem Streitwert der Sache, sowohl grds. für außergerichtliche Gebühren als auch für die Gerichtskosten. Die Rechtsanwaltsgebühren werden in beiden Ländern anhand von individuellen Vereinbarungen geregelt, sofern in Deutschland nicht nach dem RVG abgerechnet wird. In Spanien gibt es keine Mindestgebühren. Im Falle des Obsiegens sind der Ersatz der Anwaltskosten in beiden Ländern der Höhe nach begrenzt.

Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu

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